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Was bedeutet AMG § 75 Sachkenntnis in Verbindung mit dem "Pharmaberater", bzw. "gepr. Pharmareferent" (m/w) ?
AMG § 75 Sachkenntnis:
(1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in
Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich
Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 fachlich zu informieren (Pharmaberater).
Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in
Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.
(2) Die Sachkenntnis besitzen
| 1. |
Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin abgelegte Prüfung. |
| 2. |
Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin. |
| 3. |
Personen, deren Ausbildung oder Weiterbildung durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 als ausreichend anerkannt ist. |
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Berufsausbildung oder
berufliche Fortbildung als ausreichend anzuerkennen, die mindestens einer der
Ausbildungen der in Absatz 2 Nr.2 genannten Personen gleichwertig ist.
Berufliche Fortbildung zum "Geprüften Pharmareferenten"
Qualifikation
Der Pharmaberater kann seine verantwortungsvolle Aufgabe nur dann pflichtgemäß wahrnehmen, wenn er über die entsprechende Sachkenntnis verfügt. Die Grundlagen dafür sind im § 75 AMG niedergelegt und gelten seit dem 1. Januar 1978. Pharmaberater, die keinen einschlägigen Hochschulabschluß haben oder durch eine abgeschlossene Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin von vornherein als qualifiziert gelten, müssen die erforderliche Sachkenntnis durch eine Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer nachweisen.
Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Prüfung ist der Fortbildungslehrgang zum "Geprüften Pharmareferenten".
Prüfungskatalog
In diesem Fortbildungslehrgang werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Lernbereichen vermittelt:
| 1. |
Allgemeine Grundlagen der Chemie und Physik |
| 2. |
Allgemeine Biologie |
| 3. |
Anatomie und Physiologie |
| 4. |
Allgemeine Pathologie |
| 5. |
Allgemeine medizinische Mikrobiologie und Parasitologie |
| 6. |
Biochemie |
| 7. |
Allgemeine Pharmakologie |
| 8. |
Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten und Krankheitsverläufen |
| 9. |
Pharmazie |
| 10. |
Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland |
| 11. |
Struktur und Besonderheiten des Arzneimittelmarktes und der pharmazeutischen Verbände |
| 12. |
Rechtskunde |
| 13. |
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing |
| 14. |
Allgemeine Gesprächspsychologie mit Übungen |
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